Mobilitätshilfe bei auswärtiger Arbeitsaufnahme
Reisekostenbeihilfe
- für die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle.
- Die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten (siehe "Reisekosten")
- max. 300 Euro
Fahrkostenbeihilfe
- für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.
- Die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten (siehe „Reisekosten“) für die ersten sechs Monate der Beschäftigung.
Trennungskostenbeihilfe
- für eine getrennte Haushaltsführung.
- monatlich bis zu 260 Euro als Zuschuss für die ersten sechs Monate der Beschäftigung.
Umzugskostenbeihilfe
- für einen Umzug.
- Für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung als Zuschuss, wenn Sie innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme der Beschäftigung umziehen und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.
Wichtig:
Mobilitätshilfen können Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erhalten.
Mobilitätshilfen dürfen grundsätzlich nur bezahlt werden, wenn die Kosten mindestens 6 Euro betragen. Die Leistungen müssen vor der Arbeitsaufnahme oder dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis bzw. vor der Kostenentstehung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.






