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EU Rechte und Wissen

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PostHeaderIcon Übergangsbeihilfen

Übergangsbeihilfe

  • für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung.
  • max. 1.000 Euro als Darlehen


Ausrüstungsbeihilfe

  • für Arbeitskleidung und -gerät.
  • max. 260 Euro als Zuschuss


Wichtig:

Mobilitätshilfen dürfen grundsätzlich nur bezahlt werden, wenn die Kosten mindestens 6 Euro betragen. Die Leistungen müssen vor der Arbeitsaufnahme oder dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis bzw. vor der Kostenentstehung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden

Aktualisiert (Freitag, den 18. Juni 2010 um 11:26 Uhr)

 

PostHeaderIcon Reisekostenerstattung

Reisekostenerstattung

  • im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung
  • Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen


öffentliche Verkehrsmittel

Reisekosten können von der Agentur für Arbeit für öffentliche Verkehrsmittel in der niedrigsten Klasse bezahlt werden. Dabei müssen Fahrpreisermäßigungen berücksichtigt werden.

Benutzung eines Kraftfahrzeugs

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs gibt es die Möglichkeit einer Kilometerpauschale von 0,20 Euro pro Kilometer, höchstens jedoch 130,– Euro je Fahrt.

Bei mehrtägigen Fahrten können von der Agentur für Arbeit zusätzlich für jeden vollen Kalendertag 16 Euro und für den Tag der An- und Abreise jeweils 8 Euro erstattet werden.

Übernachtungskosten

Es können von der Agentur für Arbeit Übernachtungskosten bezahlt werden. Übersteigen diese den Betrag von 16 Euro pro Nacht, können sie erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten mit Frühstück, sind vorab um 5 Euro zu kürzen.

Aktualisiert (Freitag, den 18. Juni 2010 um 11:27 Uhr)

 

PostHeaderIcon Mobilitätshilfe bei auswärtiger Arbeitsaufnahme

Reisekostenbeihilfe

  • für die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle.
  • Die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten (siehe "Reisekosten")
  • max. 300 Euro


Fahrkostenbeihilfe

  • für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.
  • Die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten (siehe „Reisekosten“) für die ersten sechs Monate der Beschäftigung.


Trennungskostenbeihilfe

  • für eine getrennte Haushaltsführung.
  • monatlich bis zu 260 Euro als Zuschuss für die ersten sechs Monate der Beschäftigung.


Umzugskostenbeihilfe

  • für einen Umzug.
  • Für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung als Zuschuss, wenn Sie innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme der Beschäftigung umziehen und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.


Wichtig:

Mobilitätshilfen können Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erhalten.

Mobilitätshilfen dürfen grundsätzlich nur bezahlt werden, wenn die Kosten mindestens 6 Euro betragen. Die Leistungen müssen vor der Arbeitsaufnahme oder dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis bzw. vor der Kostenentstehung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.

Aktualisiert (Freitag, den 18. Juni 2010 um 11:27 Uhr)

 

PostHeaderIcon Unterstützungsleistungen der Beratung und Vermittlung - Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB)

Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Ausbildungssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erhalten, soweit dies zur Anbahnung oder Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Über die Möglichkeiten einer notwendigen Förderung informieren die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann nur erfolgen, soweit es sich um notwendige Leistungen handelt. Welche Leistungen dies im Einzelnen sein können, besprechen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort.

Die Anbahnung oder Aufnahme einer Ausbildung kann nur dann gefördert werden, wenn es sich um eine berufliche Ausbildung handelt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von ihrem Ansprechpartner vor Ort.

Die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich im EU-/ EWR-Ausland oder der Schweiz kann unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.

Aktualisiert (Freitag, den 18. Juni 2010 um 11:27 Uhr)

 
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