Merkblatt zur Krankenversicherung für Arbeitnehmer/Angestellte in der Schweiz
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Merkblatt „Deutsche Arbeitnehmer/Selbständige in der Schweiz“  Â
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Wenn ein Deutscher in die Schweiz geht (mit einem schweizerischen Arbeitsvertrag oder als Selbständiger), gilt das europäische Arbeitsortprinzip, d.h., der Bürger kommt in das Sozialsystem des Staates, in dem er arbeitet.
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Jeder Bürger bekommt in der Schweiz eine Grundversicherung ohne Gesundheitsprüfung. Die Beiträge unterscheiden sich nach Altersgruppen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) sowie nach der Gemeinde, in der der Versicherte lebt. Der Grundsatz ist: kleine Gemeinde - niedrigere Prämien, größere Stadt - höhere Prämien. Dazu kommen erhebliche Preisunterschiede zwischen den einzelnen Anbietern sowie verschiedene Selbstbehaltstufen (Franchise).
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Die Schweizer Grundversicherung unterscheidet sich gegenüber der deutschen gesetzlichen KV in wesentlichen Punkten. Die wichtigsten Unterschiede sind:
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- In der Schweiz gibt es in der Grundversicherung keine Absicherung bei Zahnbehandlung und Zahnersatz für Erwachsene – Ausnahme: schwere Zahnerkrankungen. Zwar werden in der Schweiz dafür Zusatzversicherungen angeboten, die aber teuer sind, einen Selbstbehalt von 1.500 SF haben und nur nach einer sehr strengen Gesundheitsprüfung verkauft werden. Schon wenn ein Zahn fehlt, bekommt man in der Schweiz keine Zahnzusatzversicherung.
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- Ein Deutscher hat erhebliche Zuzahlungen im Krankenhaus zu leisten. Hintergrund: Wenn ein Schweizer im eigenen Kanton ins Krankenhaus muss, übernimmt die Grundversicherung die Kosten in Form einer Tagespauschale, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung (mind. 300 SF SB + 10% bis max. 750 SF in Stufen bis max. 2.500 SF + 10% bis max. 750 SF). Wenn ein Schweizer in einem anderen Kanton ins Krankenhaus muss, verlangt das Krankenhaus schon den 3-4fachen Satz. Auf der Differenz bleibt der Versicherte sitzen. Ist der Versicherte aber Ausländer (und wir sind dort die Ausländer), wird sehr oft mindestens der 4-5fache Satz verlangt. Für diese Differenz gibt es auch Zusatzversicherungen, die ebenfalls sehr restriktiv angenommen werden, d.h., bei Vorerkrankungen werden sie abgelehnt.
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- Die Grundversicherung in der Schweiz enthält auch eine Pflegeversicherung. Diese gilt jedoch nur in der Schweiz. Wenn ein Deutscher durch Krankheit oder Unfall zum Pflegefall wird, bekommt er in der Schweiz seine Leistungen aus der Pflegeversicherung. Bei einer eventuellen Rückkehr zu seiner Familie in Deutschland muss er jedoch die Kosten der Pflege selbst tragen, da er meist aus der deutschen Pflegeversicherung ausgeschieden ist und durch die allgemeinen Wartezeiten keinen Anspruch mehr auf eine Leistung hat.
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- Wenn sich ein Schweizer Grundversicherter vorübergehend im Ausland, also auch in Deutschland, aufhält, hat er lediglich Anspruch auf eine Notfallversorgung. Das lässt sich ebenfalls mit einer Zusatzversicherung in der Schweiz absichern. Diese Zusatzversicherung wird genauso restriktiv verkauft wie alle anderen Zusatzversicherungen.
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Diese gravierenden Unterschiede sind der Hintergrund, weshalb ein Deutscher sich alternativ in einer deutschen privaten Krankenversicherung versichern sollte. Diese leistet weltweit und die versicherten Risiken sind wählbar, schließen aber i.d.R. die dargestellten Lücken ein. Eine Auslandskranken-versicherung ist allerdings im Regelfall nicht ausreichend!
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Wann kann ich mich als Deutscher in der Schweizer Grundversicherung befreien lassen?
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Generell sind alle, die in der Schweiz arbeiten, dort versicherungspflichtig. Eine Wahlmöglichkeit in der Krankenversicherung gibt es nur über die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der Schweiz. Es gibt für Deutsche in der Schweiz i.d.R. vier Möglichkeiten der Aufenthaltserlaubnis, die in der Schweiz als "Bewilligung" bezeichnet wird.
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- G-Bewilligung mit täglicher Rückkehr: Diese ist den Deutschen mit Hauptwohnsitz im
deutschen Bodenseegebiet südlich von Ulm vorbehalten. Inhaber dieser Aufenthaltsgeneh-migung können nur  4,5% ihres Einkommens mit der Quellensteuer in der Schweiz versteuern. Der Rest des Einkommens muss in Deutschland versteuert werden. Diese Bürger haben das freie Optionsrecht (Wahlrecht) bei der Krankenversicherung.
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- G-Bewilligung mit wöchentlicher Rückkehr: Diese Aufenthaltsgenehmigung kann jeder Europäer erhalten, der wöchentlich in die Schweiz pendelt und der noch mit einem Wohnsitz im Heimatland gemeldet ist. Das ist mit einer Wohnsitzbescheinigung der Heimatgemeinde nachzuweisen. Inhaber dieser Aufenthaltsgenehmigung unterliegen der vollen Schweizer Quellensteuer und haben ebenfalls das freie Optionsrecht (Wahlrecht) bei der Krankenversicherung.
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- L-Bewilligung: Sie gilt für ein Jahr und kann nach Ablauf erneut beantragt werden. Die Deutschen mit L-Bewilligung sind in der Schweiz versicherungspflichtig. Wenn sie glaubhaft machen können, dass sie wöchentlich nach Deutschland zurückkehren, ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Allerdings handhaben das die einzelnen Gemeinden und Kantone unterschiedlich. Inhaber der L-Bewilligung unterliegen der Schweizer Quellensteuer.
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- B-Bewilligung: Sie gilt für 5 Jahre und kann nach Ablauf erneut beantragt werden. Die Deutschen mit B-Bewilligung sind in der Schweiz versicherungspflichtig. Inhaber der B-Bewilligung unterliegen der Schweizer Quellensteuer.
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Fazit:
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Wenn sich ein Deutscher, der in der Schweiz arbeitet, umfassend versichern will, muss er auf dem Amt für Migration bzw. der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eine „G-Bewilligung mit wöchentlicher Rückkehr“ beantragen. Dazu muss er eine Wohnsitzbescheinigung aus der Heimatgemeinde in Deutschland vorlegen und angeben, dass er sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhält und wöchentlich pendelt. Wenn er die G-Bewilligung mit wöchentlicher Rückkehr erhält, hat er das freie Optionsrecht in der Krankenversicherung und kann sich für eine deutsche Vollkrankenversicherung bei der AXA entscheiden.
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Bitte beachten!
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Wenn ein deutscher Bürger in die Schweiz kommt, wird er durch seinen neuen Arbeitgeber per Internet bei der Ausländerbehörde vorläufig angemeldet. Diese Anmeldung gilt für 3 Monate. In dieser Zeit würde ein Deutscher noch keine Anmeldung für die Krankenversicherung in der Schweiz benötigen. Wenn er in dieser Zeit in der Schweiz erkrankt, kann er zum Arzt gehen und sich dort für eine Schweizer Kranken-kasse entscheiden. Diese bezahlt die Behandlung und erhebt rückwirkend zum Aufenthaltsbeginn in der Schweiz die Beiträge. Das funktioniert allerdings nicht bei einem Arztbesuch in Deutschland, z.B. am Wochenende! In diesem Fall muss man mit einer Abweisung durch den Arzt oder das Krankenhaus rechnen oder bekommt eine Privatrechnung, die keine Versicherung erstattet.
Wenn die 3 Monate zu Ende gehen, muss der Deutsche selbst auf dem Amt für Migration oder auf der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen. Manche Firmen unterstützen den Arbeitnehmer dabei. Dann erst wird die Krankenversicherung überprüft und das oben beschriebene Szenario tritt ein.
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Wir empfehlen, dass sich ein Deutscher von Anfang an bei der AXA mit einer Vollkranken-versicherung versichert und am Ende des ersten Vierteljahres eine „G-Bewilligung mit wöchent-licher Rückkehr“ beantragt. Damit ist er in der Schweiz, in Deutschland und weltweit abgesichert.
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Wir empfehlen als Absicherung die Tarifkombination EL + KG 2 + Pflegepflichtversicherung oder alternativ EL Bonus (mit Zusatzerklärung) + Z PRO + Pflegepflichtversicherung.
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Für alle, die sich für einen Eintritt in die Schweizer Krankenkasse entscheiden, empfehlen wir, Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Krankenhausbehandlung mit der Tarifkombination Z PRO + KG 2 + PVN oder alternativ ohne Krankenhausbehandlung mit der Tarifkombination Z PRO + EHP-A100 + ESP-A100 abzusichern. Einzelheiten dazu erfahren Sie von unserem Vertriebspartner.






