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PostHeaderIcon Vermittlungsgutschein

Wir arbeiten auch ohne Anspruch auf einen gültigen Vermittlungsgutschein   der Bundesagentur  für Arbeit

 für Sie weiterhin KOSTENFREI !

  • ohne versteckte Klauseln - ohne vertragliche Bindung. Bitte informieren Sie sich !
  • Vermittlungsvereinbarungen  mit Bewerbern und Vermittlungsgutscheine der     Agentur für Arbeit

     
     

    Hinweis ! Die Vermittlungsgutscheine der Agentur für Arbeit sind seit März 2007 auch bei Vermittlungen in die EU und der EWR (außer der Schweiz) gültig. Bisher erhalten wir über die jeweiligen Arbeitgeber ,Werbungskostenzuschüsse zur Fachkräfteauswahl in Deutschland, welche weder eine Minderung Ihres Gehaltes oder gar Vermittlungsgebühren an den Bewerber zu Folge haben.

    Diese Vermittlungsaufträge sind daher  nicht Zwingend notwendig, jedoch bei Anspruch  auch Ihr Vorteil, denn auch Ihr neuer Arbeitgeber kann durch diese für Sie kostenfreie Vergütung über die Agentur für Arbeit in Deutschland davon profitieren.

    In eigener Sache :

    Wir waren sind bis heute Kostenfrei für den Bewerber ohne jegliche vertragliche Bindungen erfolgreich tätig. Durch die Änderung dieser gesetzlichen Regelung, werden wir die Vergütung über die Agentur für Arbeit nicht ausschließen.  Bleiben jedoch unserem Grundsatz treu - der Kostenfreien Vermittlung für alle Bewerber aus dem alten europäischen Wirtschaftsraum.

    Bitte haben Sie Verständnis und und teilen uns bitte mit - falls Sie einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit haben - so senden wir Ihnen gerne unseren Vermittlungsvertrag zu oder füllen Sie uns hier Online die Vereinbarung einfach aus und übermitteln Sie diese bitte mit Ihren Bewerbungsunterlagen !

    Die Änderung dieser gesetzlichen Grundlage basiert auf :

    Vermittlungsgutscheinverfahren nach § 421g SGB III

    Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11.01.2007 in der Rechtssache C-208/05

    Zur Umsetzung des Urteils bedarf es keiner gesetzlichen Öffnungsklausel in § 421g SGB III.. Sie kann im Wege der europarechtskonformen Auslegung des § 412g Abs. 1 Satz 4 SGB III erfolgen. Die DA VGS 421g.18 wird daher wie folgt gefasst:

    „Der Vermittlungsgutschein (VGS) ist auch im Falle der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im EU /EWR Ausland , außer der Schweiz auszuzahlen ( Neuregelung seit August 2008).“

    Den Vermittlungsauftrag mit dem Auszug aus dem SGB III finden Sie hier !

             Vermittlungsauftrag.pdf

           

     
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